Haftung der Vorstandsmitglieder für Schulden der Gesellschaft
Ein Vorstandsmitglied einer polnischen GmbH kann mit dem Privatvermögen für deren Schulden haften, wenn die Vollstreckung gegen die Gesellschaft erfolglos bleibt. Wir erklären, wann diese Haftung entsteht und wie man sich befreit — entscheidend ist rechtzeitiges Handeln.
Wann der Vorstand haftet
Nach Art. 299 des polnischen Handelsgesellschaftengesetzes kann der Gläubiger, wenn die Vollstreckung gegen die GmbH erfolglos ist, Zahlung von den Vorstandsmitgliedern verlangen. Die Haftung ist persönlich und umfasst das Privatvermögen des Vorstandsmitglieds.
Wie man sich von der Haftung befreit
Ein Vorstandsmitglied kann sich von der Haftung befreien, wenn es einen der gesetzlichen Gründe nachweist:
- der Insolvenzantrag wurde rechtzeitig gestellt oder eine Restrukturierung eröffnet;
- das Unterlassen des Antrags war unverschuldet;
- trotz des unterlassenen Antrags entstand dem Gläubiger kein Schaden.
Die Rolle der frühen Restrukturierung
Der wirksamste Schutz ist rechtzeitiges Handeln. Die Eröffnung einer Restrukturierung oder der Insolvenzantrag im richtigen Moment rettet nicht nur das Unternehmen, sondern schützt auch den Vorstand vor persönlicher Haftung. Je länger Sie warten, desto enger die Optionen — bei den ersten Krisenzeichen lohnt eine sofortige Einschätzung.
PT